Full text : 2000 (0044)

148 —

Praktikumsordnung
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
(PraO)

Vom 7./28. Juni 2000

Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat
am 07. und am 28. Juni 2000 aufgrund des 8 65 Abs. 3 des Gesetzes Nr.
1433 über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
(Fachhochschulgesetz — FhG) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1014) in
Verbindung mit 8 5 der Immatrikulationsordnung (ImO) der Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes vom 07. Juni 2000 folgende
Ordnung beschlossen, die nach Zustimmung der Hochschulleitung hiermit
verkündet wird:

81
Einleitende Vorschriften

Die einschlägige praktische Vorbildung (Praktikum) als Immatrikulationsvoraussetzung
 im Sinne des 8 65 Abs. 3 FhG und des 8 5 ImO muss nach
Umfang und Art den nachfolgenden Vorschriften der 88 2 bis 6 entsprechen.


82
Inhalt und Umfang des Praktikums

(1) Voraussetzung für die Immatrikulation ist, soweit im folgenden. nichts
anderes bestimmt ist, die Ableistung von mindestens zwölf Wochen
Praktikum; für das Fortbestehen der Immatrikulation gegebenenfalls die
Ableistung des fehlenden Restpraktikums bis zum Vorlesungsbeginn des
2. Studienjahres (= 3. Semesters) nach Maßgabe der folgenden Tabellen
unter L bis VIL

i. Fachbereich und Studiengang ARCHITEKTUR

1... Gesamtdauer des Praktikums: 24 Wochen ohne Urlaub
2. Einzelpraktika

Praktikum in einem Architekturbüro oder in einem von
einem Architekten geleiteten Planungsbüro vor Studienbeginn


Wochen

£

Praktikum im handwerklichen Bereich (Mauerwerksbau,
Betonbau, Holzbearbeitung, Metaliverarbeitung)
            
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