Full text : 2000 (0044)

V. Schlussbestimmungen

8 19
Ergänzende Verfahrensvorschriften

Soweit nicht durch diese Ordnung geregelt, richtet sich das Verfahren nach
den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
15.12.1976 (Amtsblatt Seite 1151), in der jeweils geltenden Fassung.

8 20
Richtlinien

Die zum Vollzug dieser Ordnung erforderlichen Richtlinien erlässt die
Hochschulleitung.

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Gasthörerin/Gasthörer

Die Rechtsstellung von Personen, die an Lehrveranstaltungen der HTW
teilnehmen, ohne Mitglieder der HTW zu sein (Gasthörerin/Gasthörer),
regelt eine vom Senat zu erlassende Gasthörerinnen-/Gasthörerordnung.

8 22
Inkrafttreten

Diese Immatrikulationsordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Saarbrücken, den 13. Juni 2000

Der Rektor:
Prof. Rudolf Warnking
            
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