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Exmatrikulation
(1) Die Studierenden werden exmatrikuliert, wenn sie
1. ihre Exmatrikulation beantragen, jedoch nicht rückwirkend,
2. den Prüfungsanspruch nach der Studien- und Prüfungsordnung verloren
haben,
3. das Studium durch Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst unterbrechen
müssen,
4. das in der gemäß 8 5 Satz 2 zu erlassenden Praktikumsordnung vorgeschriebene
Praktikum nicht fristgerecht nachweisen,
5. das Studium erfolgreich abgeschlossen haben,
5. als Mitglied eines Berufungsausschusses ihre Verschwiegenheitspflicht
verletzen und der Rektor dies förmlich festgestellt hat.
(2) Die Exmatrikulation nach Absatz 1 Ziffer 5 erfolgt mit dem Tag der Ausstellung
der Diplomurkunde und des Abschlußzeugnisses, es sei denn,
dass die Studierenden vorher ein begründetes Interesse am Fortbestehen
der Immatrikulation nachweisen. In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der
Exmatrikulation auf das Ende des laufenden Studienjahres hinausgeschoben.
Einmalige Rückmeldung ($& 13) ist in begründeten Ausnahmefällen
möglich.
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Verfahren
(1) Die Exmatrikulation auf Antrag der Studierenden bzw. bei erfolgreichem
Studienabschluß erfolgt nur, wenn die von der HTW verlangten Entlastungsbescheinigungen
vorliegen. Die Aushändigung der Diplomurkunde
und des Abschlusszeugnisses wird von der Vorlage der Entlastungsbescheinigungen
abhängig gemacht.
(2) Die exmatrikulierten Studierenden erhalten eine Bescheinigung über
die Dauer der Zugehörigkeit zur HTW und eventueller Beurlaubungen, den
Grund der Exmatrikulation und, sofern die Exmatrikulation aus einem
anderen Grunde als dem Bestehen der Abschlußprüfung erfolgte, die seit
Studienbeginn bzw. Ablegung der Prüfung erbrachten Studien- bzw.
Prüfungsleistungen. Die zur Immatrikulation eingereichten Unterlagen werden
den Studierenden, soweit entbehrlich, ausgehändigt.