Full text : 2000 (0044)

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(2) Der Verlust des Studierendenausweises ist dem Studierendensekretariat
 unverzüglich anzuzeigen; die Ausstellung einer Zweitausfertigung
 setzt die Glaubhaftmachung des Verlustes voraus.

(3) Für die Zweitausfertigung eines Studierendenausweises sowie die Ausstellung
 weiterer Immatrikulationsbescheinigungen wird eine Gebühr nach
einer vom Senat zu erlassenden Ordnung erhoben.

ll. Rückmeldung, Beurlaubung,

Rückmeldung

S 13

(1) Die Studierenden, die ihr Studium an der HTW im folgenden Studienjahr
 fortsetzen wollen, haben sich innerhalb der Rückmeldefrist zurückzumelden.
 Die Rückmeldefrist wird von der Rektorin/vom Rektor festgesetzt
und an den Schwarzen Brettern der HTW bekanntgemacht.

(2) Zur Rückmeldung sind einzureichen:

1. das vollständig ausgefüllte Formblatt „Rückmeldung“,
2. Belege über die Einzahlung der Verwaltungsgebühr,
3. Belege über die Einzahlung des Studierendenschaftsbeitrages,
4. Belege über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes.

(3) 8 11 gilt sinngemäß.

(4) Anstelle der Rückmeldung
beurlauben lassen.

können sich die Studierenden gemäß 814

8 14
Beurlaubung

(1) Die Studierenden können bei Vorliegen wichtiger Gründe während der
Rückmeldfrist ($ 13) für das folgende Semester oder Studienjahr auf Antrag
 beurlaubt werden.

(2) Eine Beurlaubung für zwei oder mehrere aufeinanderfolgende
Studienjahre ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.

(3) Rückwirkende Beurlaubung während des laufenden Studienijahres ist
nicht möglich.
            
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