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(3) Studiengang im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist ein an einer Hochschule
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes durch Studien- und/
oder Prüfungsordnung geregeltes Studium einer Fachrichtung mit gleicher
oder ähnlicher Bezeichnung sowie gleichen oder ähnlichen Lehrinhalten
wie der von der Studienbewerberin/vom Studienbewerber an der HTW angestrebte
Studiengang.
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Verfahren
(1) Die Bewerberin/der Bewerber hat sich innerhalb der Immatrikulationsfrist
(Ausschlussfrist) im Studierendensekretariat persönlich zu immatrikuieren.
Sie/er kann sich durch Vollmacht von einer anderen Person vertreten
lassen. Die Immatrikulationsfrist wird von der Rektorin/vom Rektor festgesetzt
und an den Schwarzen Brettern der HTW bekanntgemacht bzw.
der Bewerberin/dem Bewerber im Zulassungsbescheid mitgeteilt.
(2) Zur Immatrikulation sind mitzubringen bzw. einzureichen:
1. der vollständig ausgefüllte Datenerfassungsbogen mit Immatrikulationserklärung,
2. ein Lichtbild,
3. eine Erklärung, in welcher die Bewerberin/der Bewerber gegenüber der
Hochschule versichert, dass sie/er nicht an einer Krankheit leidet, welche
die Gesundheit anderer Studierenden ernstlich gefährdet,
Belege über die Einzahlung der Verwaltungsgebühr, soweit eine solche
vorgeschrieben ist,
5. Belege über die Einzahlung des Studierendenschaftsbeitrages,
6. Belege über das Bestehen des Krankenversicherungsschutzes.
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Die eingereichten Unterlagen verbleiben, mit Ausnahme der Belege zu
Nr. 4 und 5, beim Studierendensekretariat der HTW.
(3) Macht die Bewerberin/der Bewerber glaubhaft, dass sie/er die in Absatz
2 geforderten Unterlagen kurzfristig nicht beibringen kann, kann die
Immatrikulation unter dem Vorbehalt erfolgen, daß die fehlenden Unterjagen
innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht werden; nach
fruchtlosem Fristablauf gilt die {mmatrikulation als nicht erfolgt.
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Studierendenausweis, Immatrikulationsbescheinigungen
(1) Nach erfolgter Immatrikulation erhalten die Studierenden einen Studierendenausweis
und Immatrikulationsbescheinigungen in üblicher Anzahl.