Full text : 2000 (0044)

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anderen wichtigen Grund dem Studium nur mindestens die Hälfte ihrer
Arbeitszeit widmen können. Bei der Rückmeldung ist für das vergangene
Semester ein ordnungsgemäßes Studium nachzuweisen.

Y

3

Bedingte Immatrikulation von Studienkollegiatinnen
und Studienkollegiaten

Die Immatrikulation von ausländischen und staatenlosen Studienbewerberinnen
 und Studienbewerbern zum Zwecke der Ausbildung am Studienkolleg
 kann befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen
der Sprachprüfung oder Feststellungsprüfung erfolgen. Die Ausbildung gilt
als Studiengang im Sinne des 8 1. Die Studienkollegiatinnen und Studienkollegiaten
 haben die Rechtsstellung von immatrikulierten Studierenden.

Ss 10

Versagen der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation wird versagt, wenn die Studienbewerberin/der
Studienbewerber

1. die Immatrikulationsvoraussetzungen der 88 3, 4, 5, 6 und 7 nicht nachweist,

2. im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bereits in dem
gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,
3. entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht (88 6 und
1006 des BGB),
4. an einer Krankheit leidet, weiche die Gesundheit anderer Studierenden
ernstlich gefährdet,
5. eine ausreichende Krankenversicherung nicht nachweist, .
5. die für das Immatrikulationsverfahren vorgeschriebenen Formen und
Fristen nicht beachtet,
die nach 8 6 Abs. 3 zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht
bezahlt hat.

(2) Die Immatrikulation wird ferner versagt während der Dauer einer Frist,
die aufgrund der Vorschrift des & 16 Abs. 1 Satz 3 festgesetzt wurde, es
sei denn, dass für den Bereich der HTW die Gefahr einer Beeinträchtigung
gemäß der Vorschrift des 8 15 nicht mehr besteht. Die Entscheidung über
die Immatrikulation wird allen Hochschulen im Geltungsbereich des Hoch-Schulrahmenagesetzes
 mitgeteilt.
            
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