Full text : 2000 (0044)

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1. ausländische Zeugnisse oder Bescheinigungen, die sie in ihrem Heimatland
 zu einem Hochschulstudium berechtigen und die den Zeugnissen
 oder Bescheinigungen der in 8 3 genannten Art im wesentlichen
gleichwertig sind oder

2, ausländische Zeugnisse oder Bescheinigungen, die sie in ihrem Heimatiand
 zum Hochschulstudium berechtigen, aber Zeugnissen oder
Bescheinigungen der in 8 3 genannten Art nicht oder nicht im wesentlichen
 gleichwertig sind und durch eine Bescheinigung über das Bestehen
 einer Prüfung bei einem Studienkolleg zur Feststellung der
Hochschulreife oder Fachhochschulreife ausländischer Studienbewerber
 (Feststellungsprüfung). .

(2) Bewerberinnen/Bewerber aus nicht-deutschsprachigen Ländern haben
zusätzlich durch eine Bescheinigung eines Studienkollegs nachzuweisen,
dass sie über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die ein sinnvolles
 Studium ermöglichen.

(3) Über die Gleichwertigkeit der in Absatz 1 genannten Zeugnisse entscheidet
 der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

35
Praktische Vorbildung

Vor Aufnahme des Studiums ist eine einschlägige praktische Vorbildung
nachzuweisen. Soweit die praktische Vorbildung nicht Bestandteil der auf
das Studium vorbereitenden Schulbildung nach 8 3 Abs. 1 und 8 4 Abs. 1
oder Zugangsvoraussetzung für die auf das Studium vorbereitende Schulbildung
 und den Erwerb der Fachhochschulreife ist, muss sie nach Art und
Umfang der Studienordnung der HTW und der dazu erlassenen Prakti-Kumsordnung
 entsprechen. Nach näherer Maßgabe der Praktikumsordnung
 können einzelne abgeschlossene Berufsausbildungen, sofern sie
einen fachlichen Bezug zum gewählten Studiengang haben, teilweise oder
voll auf die praktische Vorbildung angerechnet werden.

56
Besondere Immatrikulationsvoraussetzungen
(1) Eine Immatrikulation für Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen
erfolgt nach Maßgabe des Zulassungsbescheides.

(2) Zur Immatrikulation hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen,
dass sie/er seinen Verpflichtungen aus dem Gesetz über die Krankenversicherung
 der Studenten vom 24.06.1975 (Bundesgesetzblatt I, S. 1536) in
            
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