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1. ausländische Zeugnisse oder Bescheinigungen, die sie in ihrem Heimatland
zu einem Hochschulstudium berechtigen und die den Zeugnissen
oder Bescheinigungen der in 8 3 genannten Art im wesentlichen
gleichwertig sind oder
2, ausländische Zeugnisse oder Bescheinigungen, die sie in ihrem Heimatiand
zum Hochschulstudium berechtigen, aber Zeugnissen oder
Bescheinigungen der in 8 3 genannten Art nicht oder nicht im wesentlichen
gleichwertig sind und durch eine Bescheinigung über das Bestehen
einer Prüfung bei einem Studienkolleg zur Feststellung der
Hochschulreife oder Fachhochschulreife ausländischer Studienbewerber
(Feststellungsprüfung). .
(2) Bewerberinnen/Bewerber aus nicht-deutschsprachigen Ländern haben
zusätzlich durch eine Bescheinigung eines Studienkollegs nachzuweisen,
dass sie über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die ein sinnvolles
Studium ermöglichen.
(3) Über die Gleichwertigkeit der in Absatz 1 genannten Zeugnisse entscheidet
der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
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Praktische Vorbildung
Vor Aufnahme des Studiums ist eine einschlägige praktische Vorbildung
nachzuweisen. Soweit die praktische Vorbildung nicht Bestandteil der auf
das Studium vorbereitenden Schulbildung nach 8 3 Abs. 1 und 8 4 Abs. 1
oder Zugangsvoraussetzung für die auf das Studium vorbereitende Schulbildung
und den Erwerb der Fachhochschulreife ist, muss sie nach Art und
Umfang der Studienordnung der HTW und der dazu erlassenen Prakti-Kumsordnung
entsprechen. Nach näherer Maßgabe der Praktikumsordnung
können einzelne abgeschlossene Berufsausbildungen, sofern sie
einen fachlichen Bezug zum gewählten Studiengang haben, teilweise oder
voll auf die praktische Vorbildung angerechnet werden.
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Besondere Immatrikulationsvoraussetzungen
(1) Eine Immatrikulation für Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen
erfolgt nach Maßgabe des Zulassungsbescheides.
(2) Zur Immatrikulation hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen,
dass sie/er seinen Verpflichtungen aus dem Gesetz über die Krankenversicherung
der Studenten vom 24.06.1975 (Bundesgesetzblatt I, S. 1536) in