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(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues
zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen,
wenn die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht
bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2
Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses
ausgeschlossen.
8 25
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem
Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolie
gewährt.
8 26
Verlust des Prüfungsanspruchs
Ein Prüfling verliert den Prüfungsanspruch, wenn er in einem Fach alle
Prüfungswiederholungen nach 8 13 Abs. 2 ohne Erfolg wahrgenommen
hat.
8 27
Studiengänge an interdisziplinären Zentren
Die in dieser Ordnung den Fachbereichen zugewiesenen Zuständigkeiten
liegen für Studiengänge an interdisziplinären Zentren bei den Organen der
Zentren.
8 28
Weitere Studiengänge
Die Prüfungsordnungen von Bachelor/Master-Studiengängen orientieren
sich, soweit die spezifische Ausrichtung dieser Studiengänge dies zulässt,
an den Vorgaben dieser Rahmenordnung. Dies gilt auch für Prüfungsordnungen
von Sonderstudiengängen wie Teilzeitstudiengänge, duale
Studiengänge, binationale Studiengänge oder postgraduale Studiengänge.
829
Verwaltungsverfahren
Die zur Abwicklung der Verwaltungsverfahren des Prüfungsamtes erforderlichen
Richtlinien erlässt die Hochschulleitung.