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Vorprüfung sind die Fachnoten und die Gesamtnote aufzunehmen. In das
Zeugnis der Diplomprüfung sind der Studiengang, die Studienrichtung, die
Fachnoten, die Betreuerin/der Betreuer, das Thema der Diplomarbeit und
deren Note, die Gesamtnote sowie der Tag der letzten Prüfungshandlung
aufzunehmen. Auf Antrag des Prüflings können das Ergebnis der Fachprüfungen
in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern (Wahlfächern)
und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer
in das Zeugnis aufgenommen werden.
(2) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem
‚Diploma Supplement-Modell“ von Europäischer Union/Europarat/UNES-CO
aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems ist der zwischen
KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
Auf Antrag des Prüflings soll ihm die Hochschule zusätzlich zur
Ausstellung des Diploma Supplements Übersetzungen der Urkunden und
Zeugnisse in englischer Sprache aushändigen.
(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Diplomprüfung erhält der Prüfling die
Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung
des Diplomgrades beurkundet. Die Diplomurkunde und das Abschlusszeugnis
werden durch die Rektorin/den Rektor und die Fachbereichsvorsitzende/den
Fachbereichsvorsitzenden bzw. deren Vertreterin/Vertreter
unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
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Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsieistung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die
Note der Prüfungsleistung entsprechend & 10 Abs. 1 berichtigt werden.
Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die
Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung für „nicht bestanden“ erklärt
werden. Entsprechendes gilt für die Diplomarbeit.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, dass er die Fachprüfung ablegen konnte, so
kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Diplom-Vorprüfung
und die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu
7eben.