deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach
Absatz 1 erfülit.
(5) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt drei Monate. Wird die
Diplomarbeit zeitgleich mit Lehrveranstaltungen des Pflicht- oder
Wahlpflichtbereichs, in Wirtschaftsunternehmen bzw. im Rahmen der zweisemestrigen
praktischen Studienphase angefertigt, kann die Bearbeitungszeit
höchstens sechs Monate betragen. Die Bearbeitungszeit kann auf
Antrag des Prüflings durch den Prüfungsausschuss um höchstens zwei
Monate verlängert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die
Betreuerin/der Betreuer die Verlängerung empfiehlt.
(6) Die Diplomarbeit ist in der Regel maschinengeschrieben und gebunden
in zweifacher Ausfertigung im Sekretariat des Fachbereichs abzugeben
oder per Einschreiben zuzustellen. Bei vertraulichen Forschungsprojekten
kann die Abgabe der Diplomarbeit abweichend von Satz 1 bei der Betreuerin/beim
Betreuer erfolgen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu
machen. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er
seine Arbeit — bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten
Anteil der Arbeit — selbständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. -
(7) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüferinnen/Prüfern zu
bewerten. Darunter soll die Betreuerin/der Betreuer der Diplomarbeit sein.
Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss.
Das Bewertungsverfahren soll in vier, spätestens jedoch in zwölf
Wochen abgeschlossen sein.
(8) Die Diplomarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als “ausreichend“
(4,0) ist, nur einmal wiederholt werden. Spätestens drei Monate
nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses muss mit der
Wiederholung begonnen werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit
in der in Abs. 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der
Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch gemacht hat.
(9) Wenn die Diplomarbeit wegen inhaltlicher Mängel mit der Note „nicht
ausreichend“ bewertet worden ist, legt die Betreuerin/der Betreuer dem
Prüfungsausschuss die Gründe der Bewertung in einem Gutachten dar.
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Zeugnis und Diplomurkunde
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung erhält
der Prüfling jeweils unverzüglich ein Zeugnis. In das Zeugnis der Diplom-