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lich in Kenntnis zu setzen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige
Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe
für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten
für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings
die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden
Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so erfolgt die Zulassung zum
nächsten regulären Prüfungstermin. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Bei Schwangerschaft, Mutterschutz und der Wahrnehmung von Famiienpflichten
soll der Prüfungsausschuss auf Antrag der Studierenden eine
Freistellung von der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen.
(4) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von
mehr als einem Tag und nimmt der Prüfling während dieser Zeit an einer
Prüfungsleistung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine
Gültigkeit.
(5) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel! zu beeinflussen,
wird die betreffende Prüfungsleistung mit “nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins
stört, kann von der/dem jeweiligen Prüferin/Prüfer oder Aufsichtführenden
von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem
Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von
der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(6) Der Prüfling kann spätestens 2 Wochen nach dem Prüfungstermin
beim Prüfungsausschuss schriftlich beantragen, dass die Entscheidungen
nach Absatz 5 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.
Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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Bestehen und Nichtbestehen
(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“
(4,0) ist. Eine Fachprüfung mit mehreren Teilprüfungen ist nur
Destanden, wenn jede Teilprüfung mindestens mit „ausreichend“ (4,0)
Dewertet, wurden. Werden nach $ 3 Abs. 2 Leistungsmodule gebildet, so
Kann die Prüfungsordnung der Studiengänge eine abweichende Regelung
zu Satz 1 und Satz 2 vorsehen.