Full text : 2000 (0044)

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Wiederholung der Fachprüfungen/Prüfungsleistungen

(1) Nicht bestandene Fachprüfungen/Prüfungsleistungen können zweimal
wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung/
Prüfungsleistung ist nicht zulässig.

(2) Nicht bestandene Prüfungsteilleistungen können höchstens zweimal
wiederholt werden. Bei Nichtbestehen ist der Prüfling durch das Prüfungsamt
 zur nächsten Prüfung angemeldet. Die Wiederholung einer bestandenen
 Prüfungsteilleistung ist nicht zulässig.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin/der Rektor nach
Anhören des zuständigen Prüfungsausschusses eine dritte Wiederholungsprüfung
 einräumen. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere
 vor, wenn die Studierenden in der Vorprüfung sämtliche Studienfächer
 des Grundstudiums bzw. in der Hauptprüfung sämtliche Studienfächer
 des Fachstudiums bis auf das Fach, für das sie die 3. Wiederholungsprüfung
 beantragen, mit Erfolg abgeschlossen haben. Eine vorläufige
 Zulassung zu einer dritten Wiederholung ist nicht möglich.

(4) Die Wiederholungsprüfung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine
 des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.

(5) Von Wiederholungsprüfungen während der Praktischen Studienphase
kann der Prüfling auf Antrag bis spätestens eine Woche vor der Prüfung
zurücktreten.

(6) In Studiengängen ohne studienbegleitende Prüfungen kann eine
Freiversuchsregelung eingeführt werden.

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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Attest

(1) Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte, Note 5,0)
gewertet, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne
triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten
 hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftlishe
 Prüfungsleistung bzw. eine Prüfungsvorleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Bei Krankheit ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, ein ärztliches
 Attest einzureichen. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen.
 Der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen für die Zukunft
ain amtsärztliches Attest verlangen. Die Studierenden sind davon schrift-
            
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