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Arten der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen sind
1. mündlich (& 8) und/oder
2. schriftlich durch Klausurarbeiten und sonstige Arbeiten (& 9)
zu erbringen. Schriftliche Prüfungen, bei denen der Prüfling unter mehreren
Antworten eine oder mehrere ankreuzen muss („Multiple-choice-Verfahren“),
sind in der Regel ausgeschlossen.
(2) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder
ständiger körperlicher Behinderung, oder wegen Schwangerschaft, Mutterschutz
oder wegen Wahrung von Familienpflichten nicht in der Lage ist,
Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb
einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen
in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen
Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
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Mündliche Prüfungsleistungen
(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen,
dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner
soll festgestellt werden, ob der Prüfling über breites Grundlagenwissen
verfügt.
(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens
zwei Prüferinnen/Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin/einem
Prüfer und einer/s sachkundigen Beisitzerin/Beisitzers (8 17) als Gruppenprüfung
oder als Einzelprüfung abgelegt .
(3) Die Mindestdauer soll je Prüfling und Fach 15 Minuten nicht unter- und
45 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen
sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem
Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen
bekannt zu geben.
Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Fachprüfung
unterziehen wollen, können, wenn die räumlichen Verhältnisse es
zulassen, als Zuhörerinnen/Zuhörer geduldet werden. es sei denn. der