Full text : 2000 (0044)

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bindlich bekannt gegeben. Eine Prüfungsübersicht der Klausuren wird spätestens
 zwei Wochen vor Vorlesungsende am Schwarzen Brett des Fachbereichs
 veröffentlicht. In der Prüfungsübersicht angegebene Termine dürfen
 nur auf zeitlich spätere Termine verschoben werden, Satz 1 bleibt auch
bei einer Terminverschiebung gültig. Studienbegleitende Prüfungsleistungen
 werden spätestens zum Vorlesungsbeginn des Semesters, in dem
der Ausgabetag liegt, durch Aushahg am Schwarzen Brett unter Angabe
des zeitlichen Ablaufs bekannt gegeben. Bei mündlichen Prüfungen erfolgt
der Aushang zwei Wochen vor dem Termin, der mit dem Prüfling abzusprechen
 ist.

(6) Die Bekanntgabe der Noten aus Studien- und Prüfungsleistungen soll
innerhalb von vier Wochen und muss spätestens innerhalb von acht
Wochen durch Aushang erfolgen. Die Note der Diplomarbeit soll innerhalb
von vier Wochen, spätestens jedoch in zwölf Wochen, bekannt gegeben
und kann abweichend von Satz 1 durch die Betreuerin/den Betreuer mitgeteilt
 werden. Das Datum der Bekanntgabe ist zu protokollieren.

(5) Pro Tag ist für den Prüfling nur eine Prüfung anzusetzen.

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Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung kann nur ablegen, wer

1. ordnungsgemäß im betreffenden Studiengang immatrikuliert ist und
2. die evtl. erforderlichen Prüfungsvorleistungen für die jeweilige Fachprüfung
 erbracht hat.

(2) Mit der Immatrikulation in das 1. Studienjahr erfolgt die Meldung zu
allen Prüfungsleistungen des Grundstudiums zum erstmöglichen Prüfungstermin.
 Der erstmögliche Prüfungstermin (Studiengangsemester) ist
in den Prüfungsordnungen der Studiengänge festzuschreiben.

Die Prüfungsordnungen der Studiengänge enthalten weiterhin für Prüfungen
 des Hauptstudiums den erstmöglichen Prüfungstermin (Studiengangsemester)
 sowie den Termin (Studiengangsemester), zu dem der
Prüfling spätestens durch das Prüfungsamt angemeldet wird.

(3) Die Zulassung zu einer Fachprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn

a) die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) der Prüfling in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in
einem verwandten Studiengang entweder die Diplom-Vorprüfung bzw.
die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem
Prüfungsverfahren befindet.
            
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