Full text : 2000 (0044)

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Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
oder eine fachgebundene Studienberechtigung gemäß 882 Abs. 5,
2. das Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung im Studiengang
Informatik an der Universität des Saarlandes oder den Nachweis einer
sonstigen gleichwertigen Prüfung.

(2) Ist die Voraussetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, kann der
Kandidat / die Kandidatin die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung
beantragen, die zur Teilnahme an den Prüfungsleistungen des Hauptstudiums
 berechtigt. Das Vordiplomzeugnis ist nachzureichen.

(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt
sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat / die Kandidatin die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung
 im Studiengang Informatik oder einem vergleichbaren
Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik
 Deutschland endgültig nicht bestanden hat.

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Anmeldung zur Diplomprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung erfolgt mit der Anmeldung
zur Leistungskontrolle der ersten Lehrveranstaltung, in der der Kandidat /
die Kandidatin eine Prüfungsleistung erbringen möchte. Diese Anmeldung
soll in der Regel im fünften Fachsemester erfolgen.

(2) Die Anmeldung muss schriftlich beim Prüfungssekretariat erfolgen.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder in dessen
Auftrag der/die Prüfunasausschussvorsitzende.

(4) Das Prüfungssekretariat legt, sofern dies nicht bereits für die Diplomvorprüfung
 geschehen ist, für den Prüfungskandidaten / die Prüfungskandidatin
 eine Prüfungsakte an, in der die Ergebnisse aller Prüfungsleistungen
 vermerkt werden.
            
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