Full text : 2000 (0044)

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8 15
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit, die unter Anleitung
ausgeführt wird,‘ Sie soll zeigen, dass der Kandidat / die Kandidatin in der
Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet
der Informatik oder ihrer Anwendung im Bereich der Wirtschaftswissenschaft
 nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die
Ergebnisse verständlich darzulegen. Die Diplomarbeit kann in englischer
Sprache oder auf Antrag in einer anderen Fremdsprache verfasst werden.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem/jeder Professor/Professorin,
Hochschuldozent / Hochschuldozentin, entpflichteten oder in den Ruhestand
 versetzten Professor/Professorin, Honorarprofessor/Honorarprofessorin,
 Privatdozenten/Privatdozentin oder außerplanmäßigen Professor/
Professorin der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät I oder der
Fakultät für Rechts- und Wirtschaftswissenschaft oder einem/einer in der
Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät I oder in der Fakultät für
Rechts- und Wirtschaftswissenschaft kooptierten Professor/Professorin
vergeben werden.

(3) Das Thema der Diplomarbeit und der Zeitpunkt der Ausgabe sind beim
Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Sie
kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden, höchstens jedoch
 um insgesamt drei Monate. Über eine Verlängerung entscheidet der/
die Prüfungsausschussvorsitzende.

(5) Das Thema der Diplomarbeit kann von dem Kandidaten / der Kandidatin
 nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Monate der Bearbeitungszeit
 zurückgegeben werden.

(6) Die Diplomarbeit ist fristgerecht in vier Exemplaren beim Prüfungs-Sekretariat
 einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „nicht
ausreichend“ bewertet. Bei Einreichung der Arbeit hat der Kandidat / die
Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er/sie die Arbeit selbstständig
verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel
benutzt hat.

(7) Die Diplomarbeit wird von zwei Professoren/Professorinnen, Hochschuldozenten
 / Hochschuldozentinnen, entpflichteten oder in den Ruhestand
 versetzten Professoren/ Professorinnen, Honorarprofessoren/
Honorarprofessorinnen Privatdozenten / Privatdozentinnen oder außer
            
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