Full text : 2000 (0044)

Zur differenzierten Bewertung können durch Erniedrigen oder Erhöhen der
Note um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7 4,3, 4,7 und
5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine mit der Note „nicht ausreichend (=5)“
bewertete Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden.

(2) Das Zeugnis eines Studienabschnitts führt den Titel, das Semester und
den jeweiligen Prüfer / die jeweilige Prüferin der bestandenen
Prüfungsleistungen, die nach 85 Abs. 9 zur Aufnahme in das Zeugnis ausgewählt
 werden, mit ihren jeweiligen Leistungspunkten und — soweit benotet
 — der Note auf. Außerdem wird die Gesamtanzahl der Leistungspunkte
und die Gesamtnote im Zeugnis aufgeführt. Die Gesamtnote ist das mit
den Leistungspunkten der benoteten Prüfungsleistungen gewichtete arithmetische
 Mittel. Bei diesem Mittelwert wird nur die erste Stelle hinter dem
Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Gesamtnote wird dann wie folgt
gerundet und im Zeugnis aufgeführt:

bis 1,5:
über 1,5 bis 2,5:
über 2,5 bis 3,5:
über 3,5 bis 4,0: ausreichend.

sehr gut,
gut,
befriedigend,

(3) Studierende erhalten auf Antrag beim Prüfungssekretariat eine
Leistungsbescheinigung, die alle ihre bisher erworbenen Leistungspunkte
aufführt. Die Form dieser Bescheinigung ist analog zum Zeugnis aufgebaut.


Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Eine Wiederholung der Prüfungsleistung für eine Lehrveranstaltung
eines Semesters ist nur im Rahmen der für die Lehrveranstaltung festgelegten
 Bedingungen möglich. Ein Kandidat / eine Kandidatin kann jedoch
in verschiedenen Semestern beliebig oft an den Prüfungsleistungen derselben
 Lehrveranstaltung teilnehmen, bis die betreffende Prüfungsleistung
arstmals bestanden wird.

(2) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Diplomarbeit kann einmal, mit
Ausgabe eines neuen Themas, wiederholt werden.
            
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