fl
denten ernannt wird, ist auf Antrag unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben;
sie/er ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit
antlassen.
(4) Im Fall der Abwahl endet die Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Zeit als Universitätspräsidentin/Universitätspräsident mit Ablauf des Tages,
an dem die Abwahl beschlossen wird. Die Amtszeit gilt als abgelaufen.
8 20
Senat
(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung, die die gesamte Universität oder zentrale Einrichtungen betreffen.
Er ist insbesondere zuständig für
1. die Beschlussfassung über die Grundordnung und den Erlass von
Ordnungen der Universität, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
sowie die Zustimmung zu den Ordnungen der Fakultäten,
2. die Aufstellung von Grundsätzen für die leistungsbezogene Verteilung
von Stellen und Mitteln (8 94 Abs. 1 Satz 4) und für die Verteilung der
Mittel aus dem zentralen Verfügungsfonds (8 94 Abs. 3 Satz 2),
3, die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen des Lehr- und Studienbetriebs
und der Festsetzung der Zulassungszahlen,
die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen der Forschung einschließlich-der
Schwerpunktbildung sowie der Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses.
5. die Stellungnahme zum Universitätsentwicklungspian der Universitätsleitung
(8 6),
6. die Verleihung akademischer Ehrungen durch die Universität.
4A.
Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwe
Drittein der Mitalieder des Senats.
(2) Der Senat beaufsichtigt die Universitätsleitung bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben. Hierbei ist er insbesondere zuständig für
1. die Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten
(818)
2. die Beratung des Rechenschaftsberichts der Universitätsleitung ($ 16
Abs. 6 Satz 3) und deren Entlastung,
3. die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsvoranschlages.
Zur Durchführung seiner Aufsicht hat der Senat ein umfassendes Informationsrecht
gegenüber der Universitätsleitung.