Full text : 1999 (0043)

—B4-den

 durch die Grundordnung bestimmt. Die angemessene Entlastung von
dienstlichen Verpflichtungen erfolgt entsprechend den Bestimmungen der
Lehrverpflichtungsverordnung.

(3) Die Universitätsleitung ist für alle Aufgaben der-Universität zuständig,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie ist insbesondere
zuständig für

1. die Entscheidung über den Universitätsentwicklungsplan (& 6)
2. den Abschluss von Zielvereinbarungen (8 7),
3. die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten (& 24 Abs. 3)
und Studiengängen (& 64 Abs. 4), zentralen Einrichtungen (8 29 Abs. 2
Satz 2) sowie von Kompetenzzentren (8 28 Abs. 3),
4. die Koordination der Tätigkeit der Fakultäten,
5. die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages sowie die
Verteilung der Stellen und Mittel nach Maßgabe des Universitätshaushaltes.


5. die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von. Mitteln an die
Fakultäten, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten
sowie die Kompetenzzentren aus einem zentralen Verfügungsfonds
(8 94 Abs. 3),
7. die Erstellung des Evaluierungsberichts (8 5 Abs. 2).

(4) Hält die Universitätsleitung Beschlüsse oder Maßnahmen eines ande-'en
 Organs der Universität für rechtswidrig, so hat sie diese zu beanstanden
 und ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu verlangen. Wird
Keine Abhilfe geschaffen, so legt sie die Angelegenheit unverzüglich dem
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zur rechtsaufsichtlichen
Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden;
 sind sie bereits ausgeführt, kann die Universitätsleitung anordnen,
dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter
nicht entstanden sind. In dringenden Fällen kann sie vorläufige Maßnahmen
 treffen.

(5) Die Universitätsleitung ist über die Sitzungen aller Gremien der
Universität und der Studierendenschaft zu unterrichten und hat das Recht,
an ihnen teilzunehmen. Sie ist auf ihr Verlangen unverzüglich über jede
Angelegenheit im Bereich der Universität zu informieren. Die Universitätsleitung
 berät sich mit den Dekaninnen und Dekanen sowie mit den
Mitgliedern des Senats und unterrichtet sie über die Angelegenheiten in
ihrem Aufgabenbereich.
            
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