Full text : 1999 (0043)

80 —

können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung auf Fakultätsebene
angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.

(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit
zu einer Gruppe nach 8 13 Abs. 1 bis 3 dem Gesamtwohl der Universität
verpflichtet. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und dürfen
 wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
 Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen
Ihre Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende
 Aufgabe.

(3) Die Mitglieder der Universität sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten
 verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder
einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus
Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen
 Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(4) Den Angehörigen der Universität steht das aktive und passive
Wahlrecht nicht zu. Im Übrigen sind sie den Mitgliedern der Universität
gleichgestellt, soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung nichts
anderes bestimmt ist.

(5) Alle Mitglieder und Angehörigen haben sich, unbeschadet weitergehender
 Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu
verhalten, dass die Universität und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen
können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der
Universität wahrzunehmen. Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der
Aufgaben der Universität zu gewährleisten und Personen und Sachen vor
Gefahr zu schützen, kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident
 vorläufige Maßnahmen treffen. Maßnahmen gegenüber Landesbeamtinnen
 und Landesbeamten bedürfen der Zustimmung des
Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Die Zustimmung ist
soweit möglich, vor Anordnung der jeweiligen Maßnahme einzuholen.

8 13
Zusammensetzung der Gremien

(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden

die Professorinnen und Professoren sowie die Hochschuldozentinner
und Hochschuldozenten (Gruppe der Professorinnen und Professoren)
2. die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, Oberassisten
innen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehr
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.