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(4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die jeweils geltenden
Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.
(5) Die Universität darf personenbezogene Daten von anderen Stellen in
ihrem Auftrag verarbeiten lassen. Sie hat die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer
unter besonderer Berücksichtigung der Eignung und Zuverlässigkeit
sorgfältig auszuwählen. Zur Vermeidung von Verletzungen der
Persönlichkeitsrechte sind geeignete organisatorische und technische
Maßnahmen zu vereinbaren. Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer und
seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Verschwiegenheit zu verpflichten.
Die Universität kann der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer in
jeder Phase der Datenverarbeitung Weisungen erteilen.
(6) Das Informationsrecht nach 88 96 Abs. 3 und 97 Abs. 1 Satz 3. sowie
die Regelungen des Hochschulstatistikgesetzes über die Übermittlung von
Daten in anonymisierter Form an das Statistische Landesamt bleiben
unberührt.
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Verfassung und Ordnungen
(1) Die Universität gibt sich eine Verfassung (Grundordnung), die der
Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf.
Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Rechtsgründe entgegenstehen
oder eine Regelung von Organisation und Verfahren den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspricht.
(2) Die Universität erlässt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Ordnungen. Die Gremien können sich Geschäftsordnungen geben.
(3) Die Ordnungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind zu veröffentlichen.
Kapitel 2
Mitgliedschaft und Mitwirkung
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Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Universität sind
1. die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident
2. die Kanzlerin/der Kanzier.