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nen und Landesbeamten und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Angestellten
und Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes aus. Sie/Er kann die
Befugnisse als Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse
ganz oder teilweise auf die Verwaltungsdirektorin/ den
Verwaltungsdirektor übertragen:
(3) Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen
und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere
Aufgaben sowie nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind Beamtinnen und Beamte oder Angestellte der Universität; Arbeiterinnen
und Arbeiter sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Universität.
Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident ist oberste
Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen
und Beamten der Universität und Arbeitgeberin/Arbeitgeber für die
Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter der Universität.
(4) Für nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt & 50
Abs. 2 entsprechend.
Erhebung und Verarbeitung
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personenbezogener Daten
(1) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studierenden,
Gasthörerinnen und Gasthörer sowie Prüfungskandidatinnen und
Prüfungskandidaten sind verpflichtet, der Universität für Verwaltungszwecke
personenbezogene Daten zu Hochschulzugang, Studium,
Studienverlauf und zu Prüfungen an der Universität und an weiteren besuchten
Hochschulen anzugeben.
(2) Die Universität kann personenbezogene Daten des wissenschaftlichen
Personals erheben und verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Bewerbungssituation,
der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangedotes
sowie des Ablaufs von Studium und Prüfunaen erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit die/
der Betroffene einwilligt oder die Universität aufgrund einer Rechtsvor-Schrift
dazu berechtigt ist. Sie dürfen nur so lange gespeichert werden, wie
Sie zur Aufgabenwahrnehmung benötigt werden. Das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmt durch Rechtsverordnung die
nach Absatz 1 und 2 anzugebenden Daten und die Zwecke, für die sie verarbeitet
oder genutzt werden. sowie die Aufbewahrunasfristen.