76
derer Berücksichtigung eines regional abgestimmten Lehr- und Forschungsangebotes.
Der Universitätsentwicklungsplan enthält auch eine
Darstellung über die personelle Entwicklung der Universität. Der Universitätsentwicklungsplan
bedarf der Zustimmung des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft; er ist auf dessen Verlangen fortzuschreiben.
87
Zielvereinbarungen
(1) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann mit der
Universität Zielvereinbarungen treffen. Gegenstand der Zielvereinbarung
können insbesondere Schwerpunktsetzungen im Studienangebot und der
Forschungskapazität, Maßnahmen zur Förderung der Qualität von Lehre
und Forschung sowie der zur Verfügung stehende Finanzrahmen sein.
/2) Die Zielvereinbarung bedarf der Zustimmung des Universitätsrates
sowie der Anhörung des Senats und ist zu veröffentlichen. Die Universität
unterrichtet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelmäßig
über die Umsetzung.
88
Personal
(1) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident, die Kanzlerin/der
Kanzler und die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitätsund
Landesbibliothek sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte.
Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschul
dozenten sind Beamtinnen und Beamte oder Angestellte des Landes.
Leiterinnen und Leiter anderer zentraler Einrichtungen können Beamtinnen
und Beamte oder Angestellte des Landes sein. Die Ministerin/ Der
Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist oberste Dienstbehörde
und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Landesbeamtinnen und
Landesbeamten und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Angestellten
des Landes aus. Sie/Er kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte/Dienst
vorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse ganz oder teilweise auf die
Universitätspräsidentin/ den Universitätspräsidenten übertragen.
(2) Soweit Beschäftigte auf Stellen im Haushaltskapitel der Universitätskliniken
nach 8 32 Abs. 4 Satz 2 geführt werden, sind sie Beamtinnen und
Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes. Die Min’
sterin/Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist oberste Dienst
behörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Landesbeamtin