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Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann der Universität
weitere Aufgaben, die mit dem in 8 2 genannten Wirkungskreis zusammenhängen,
als Auftragsangelegenheit übertragen. Die Übertragung
erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universität.
(3) Die Universität erfüllt die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 durch eine einheitliche
Verwaltung.
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Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
(1) Das Land stellt sicher, dass sich an der Universität Wissenschaft,
Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können. Diese Pflicht obliegt
auch der Universität und ihren Organen.
(2) Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Lehre und des
Studiums nach 8 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes entbindet
nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der
Regelungen, die das Zusammenleben in der Universität regeln.
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Bewertungsverfahren
(1) Die Leistungen der Universität bei der Erfüllung der Aufgaben nach 8 2
insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen-
Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und
Männern werden regelmäßig bewertet (Evaluierung). Alle Mitglieder und
Angehörigen der Universität haben die Pflicht, dabei mitzuwirken. Zu diesem
Zweck werden die Studierenden anonym zu ihrer Einschätzung der
Lehrveranstaltungen. der Studiengänge und der Studienbetreuung befragt.
(2) Das Bewertungsverfahren wird von den Dekaninnen und Dekanen
unter der Gesamtverantwortung der Universitätsleitung durchgeführt. Der
Evaluierungsbericht wird von der Universitätsleitung erstellt und dem
Senat und dem Universitätsrat zugeleitet.
(3) Das Nähere über das Bewertungsverfahren regelt die Universität in
einer Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur
Jnd Wissenschaft bedarf
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Universitätsentwicklungsplan
Die Universitätsleitung erstellt. mit Zustimmung des Universitätsrates und
nach Anhörung des Senats den Universitätsentwicklunasplan unter beson-