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und behinderter Studierender. Sie fördert in ihrem Bereich Sport und
Kultur.
(7) Die Universität leistet praktische Dienste, die mit ihren Lehr- und
Forschungsaufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere
Beratungen und Untersuchungen.
(8) Die Universität wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen
Hochschulen und anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen insbesondere
in der Region Saarland - Lothringen - Luxemburg - Trier - Westpfalz
zusammen.
(9) Die Universität fördert die internationale, insbesondere die europäische
Zusammenarbeit im Hochschulbereich; dies gilt vor allem für die Beziehungen
zu französischen und luxemburgischen Hochschulen. Die Universität
berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ihrer ausländischen Mitglieder,
(10) Die Universität unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer
Aufgaben.
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Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten
(1) Die Universität nimmt ihre Aufgaben als Selbstverwaltungsange
legenheiten wahr.
(2) Die Universität nimmt die ihr übertragenen Aufgaben des Landes als
Auftragsangelegenheiten wahr. Auftragsangelegenheiten sind
1. die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderwei
tig durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
2. die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages und de
Haushaltsvollzug,
3. das Gebührenwesen,
4. die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und de
Festsetzung von Zulassungszahlen,
5. die Aufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesund
heitswesen sowie in der Aus- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärz:
ten und von Angehörigen der Fachberufe des Gesundheitswesens,
6. die vom Studienkolleg nach & 99 wahrzunehmenden Aufgaben und
7. die von der saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek nact
$ 31 Abs. 3 wahrzunehmenden Aufgaben.