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Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Ss 1
Rechtsstellung
(1) Die Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich
staatliche Einrichtung. Sie kann im Rechtsverkehr im eigenen
Namen auftreten. Ihr Sitz ist Saarbrücken.
(2) Die Universität wird vom Land getragen. Die Beteiligung Dritter zur
Förderung der Universität ist möglich insbesondere mit dem Ziel, eine
überregionale und internationale Zusammenarbeit in Forschung und Lehre
zu pflegen.
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Aufgaben
(1) Die Universität dient der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften
durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Sie fördert den wissenschaftlichen
Nachwuchs. Dem Streben nach wissenschaftlicher
Erkenntnis ist sie ebenso verpflichtet wie der Verantwortung der
Wissenschaft für die Gesellschaft.
(2) Die Universität bereitet auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie fördert
die berufliche Selbstständigkeit und entwickelt berufsvorbereitende Angebote.
(3) Die Universität dient dem weiterbildenden Studium und beteiligt sich an
Veranstaltungen der wissenschaftlichen Weiterbildung. Sie fördert die
Weiterbildung ihres Personals
(4) Die Universität fördert bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die
:atsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf
die Beseitigung bestehender Nachteile hin
5) Die Universität fördert die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse
in die gesellschaftliche und betriebliche Praxis sowie den Austausch und
die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmerschaft. Wirtschaft und anderen
gesellschaftlichen Gruppen.
(6) Die Universität wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit;
Sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern