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9.11 Anorganische Chemie,
9.12 Organische Chemie,
9.13 Physikalische Chemie,
9.14 Anorganische und Analytische Chemie und Radiochemie,
9.15 Werkstoffwissenschaften und Fertigungstechnik.”
Artikel 2
(1) Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im
Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
(2) Die bisherigen Fachbereiche und deren Organe bleiben bestehen und
zuständig bis die Organe der Fachbereiche (künftig: Fakultäten) nach 8 1
gebildet sind. Der Wahl zu den Fachbereichsräten (künftig: Fakultätsräten)
wird die Gliederung der Universität nach 8 1 zugrundegelegt.
Saarbrücken, 30.07.1999
Der Universitätspräsident:
In Vertretung
Univ.-Prof. Dr. Walter Hoffmann