59
mittel und enthält Vorschläge an den Universitätspräsidenten für das
weitere Verfahren.
f) Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens oder zur
Vorlage an den Universitätspräsidenten geführt haben, sind dem Betroffenen
und dem Informierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
g) Ein internes Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Kommission
ist nicht gegeben.
h) Am Ende eines förmlichen Untersuchungsverfahrens identifiziert der
Ombudsmann/die Ombudsfrau alle diejenigen Personen, die in den Fall
involviert sind (waren). Er/Sie berät diejenigen Personen, die unverschuldet
in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt
wurden, in bezug auf eine Absicherung ihrer persönlichen und wissenschaftlichen
Integrität.
) Die Akten der förmlichen Untersuchung werden 30 Jahre aufbewahrt.
Die im Zusammenhang mit einem Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens
genannten Personen haben Anspruch darauf, daß der Ombudsmann/die
Ombudsfrau ihnen über die Dauer der Aufbewahrungs-Frist
auf Antrag einen Bescheid (zu ihrer Entlastung) ausstelit.
5. Weiteres Verfahren
Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, prüft der
Universitätspräsident zur Wahrung der wissenschaftlichen Standards der
Universität als auch der Rechte aller direkt oder indirekt Betroffenen die
Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Die Ahndung wissenschaftlichen
Fehlverhaltens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und erfolgt
im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten.
Saarbrücken. 16. 07. 1999
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn