Full text : 1999 (0043)

„5

das Verfälschen von Daten (z.B. durch Auswählen und Zurückweisen
 unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offenzulegen, oder
durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung)

unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem
Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan
und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen)

b) Verletzung geistigen Eigentums

in bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich
geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche
 Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze:


* die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat),


die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere
als Gutachter/Betreuer (ldeendiebstahl).

die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher
Autoren- oder Mitautorenschaft,

die Verfälschung des Inhalts.

die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen
 gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die
Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht
 sind.

c) Inanspruchnahme der (Mit-) Autorenschaft eines anderen ohne dessen
Einverständnis.

d) Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen,
Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten,
Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstigen Sachen,
die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt).

e) Beseitigung von Primärdaten, insofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen
 oder disziplinbezogene anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher
 Arbeit verstoßen wird.

2. Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben
 aus

aktiver Baeteiliaunag am Fehlverhalten anderer
            
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