BA —
Richtlinie
zur Vermeidung von und zum Umgang
mit wissenschaftlichem Fehlverhalten
in der Universität des Saarlandes
|. Zweck der Richtlinie
Die Universität des Saarlandes trägt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages
Verantwortung für die Organisation von Forschung, Lehre und
Nachwuchsförderung ( val. 8 1 Absatz 1 UG).
In Wahrnehmung dieser Verantwortung muss sie dafür sorgen, daß sich
intellektuelle Leistungsfähigkeit in einer Atmosphäre der Offenheit, Kreativität
und Leistungsbereitschaft entfaltet. Die Universität muss jedoch
auch im gesetzlichen Rahmen adäquate Vorkehrungen treffen zur Vermeidung
von und zum Umgang mit Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
Die nachfolgenden Regelungen setzen die einschlägigen Empfehlungen
der Hochschulrektorenkonferenz um. Sie sollen dazu beitragen, wissenschaftlichem
Fehlverhalten vorzubeugen und in Fällen vermuteten Fehlverhaltens
ein faires (internes) Verfahren für Mitglieder und Angehörige der
Universität einschließlich der Doktoranden und Habilitanden (wissenschaftlich
Tätige) zu ermöglichen, das die Interessen der Beteiligten und
Betroffenen ebenso schützt wie den Ruf der Universität und ihrer Einrichtungen.
Gesetzliche Verfahren aber auch arbeitsrechtliche Verfahren
bleiben hiervon unberührt.
Il. Wissenschaftliches Fehlverhalten
1. Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen
Zusammenhang bewußt oder grob fahrlässig
Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt
dder sonstwie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend
sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.
Als möglicherweise schwerwiegendes Fehlverhalten kommt insbesondere
in Betracht:
a) Falschangaben
®* das Erfinden von Daten: