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Gebührenerhebung
Bei der Benutzung der öffentlichen Musikbücherei werden Gebühren erhoben
für die
|. Erteilung von schriftlichen Auskünften. Diese Gebühren werden mit der
Übersendung der schriftlichen Auskunft fällig.
2. Überschreitung der Leihfrist. Diese Gebühren werden mit Überschreitung
der Leihfrist fällig.
3. Verwaltungstätigkeiten aus Anlass der Ersatzleistung für verlorenes,
beschädigtes oder nicht zurückgegebenes Bibliotheksgut. Diese Gebühren
werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn
nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
Die Gebührensätze werden in der Anlage zu dieser Ordnung aufgeführt.
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Erstattung besonderer Auslagen
(1) Besondere Auslagen sind zu erstatten. Erstattungspflichtig sind insbesondere
Kosten für die Anfertigung von Foto- und Reprokopien und für die
Versendung von Bibliotheksgut an Benutzer bzw. Benutzerinnen.
(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an
den Benutzer bzw. die Benutzerin fällig.
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Beitreibung von Forderungen
(1) Die Forderungen der öffentlichen Musikbücherei nach 8 8 und 8 9 wie
auch die anfallenden Gebühren, Auslagen und Kosten unterliegen der
Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
(2) Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bleibt vorbehalten.
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Ausschluss von der Benutzung
(1) Wer gegen diese Ordnung verstösst, kann von der Leitung der öffentlichen
Musikbücherei zeitweise oder dauernd Benutzungsbeschränkung
unterworfen oder auf Dauer ausgeschlossen werden. Aufgrund der Benutzungsordnung
entstandene Verpflichtungen bleiben unberührt.