Full text : 1999 (0043)

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(3) Die von der öffentlichen Musikbücherei erhobenen Daten werden nach
den Vorschriften des geltenden Datenschutzgesetzes behandelt.

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Inhalt des Benutzungsverhältnisses

(1) Der Benutzer bzw. die Benutzerin ist verpflichtet, Änderungen seiner
bzw. ihrer Anschrift sowie seines bzw. ihres Namens der Bibliotheksleitung
unverzüglich zu melden.

(2) Die Benutzerinnen und Benutzer haben alles zu unterlassen, was den
ordnungsgemässen Ablauf des Bibliotheksbetriebes stört. Rauchen, Essen
 und Trinken in der Bibliothek sind nicht gestattet. Die Mitnahme von
Taschen, Kleidungsstücke und anderen Gegenständen, die geeignet sind,
Bibliotheksgut aufzunehmen, in die Räumlicheit der öffentlichen Musikbücherei
 kann untersagt werden.

(3) Das Bibliotheksgut sowie alle Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig
und schonend zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen, Durchpausen
 oder sonstige Veränderungen am Bibliotheksgut sind untersagt. Eintragungen
 in Noten dürfen nur mit weichem Bleistift erfolgen. Sie sind nach
Benutzung vollständig zu entfernen. Den Katalogen dürfen keine Karteikarten,
 den Loseblattsammlungen und Ordnern keine Blätter entnommen
werden.

(4) Der Benutzer bzw. die Benutzerin hat entliehenes Bibliotheksgut beim
Empfang auf dessen Zustand zu überprüfen und etwaige Schäden, soweit
diese nicht auf dem Bibliotheksgut amtlich vermerkt sind, unverzüglich
anzuzeigen. Erfolgt keine Meldung, so ist davon auszugehen, dass die Benutzerin
 bzw. der Benutzer das Bibliotheksgut in einwandfreiem Zustand
empfangen hat.

(5) Der Benutzer bzw. die Benutzerin hat den Verlust und die Beschädigung
 des entliehenen Bibliotheksgut unverzüglich anzuzeigen.

(6) Es ist untersagt, entliehenes Bibliotheksgut an Dritte weiterzugeben.

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Ausleihe

(1) Für jede Ausleihe ist ein Leihschein auszufüllen und eigenhändig zu
unterzeichnen.
            
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