Ad
Benutzungsordnung für die Öffentliche Musikbücherei an der
Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater
Vom 28. April 1999
Der Senat der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater hat
gemäß 8 9 Abs. 2 und 8 34 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschule des
Saarlandes für Musik und Theater (Musikhochschulgesetz — MHG) vom
01.06.1994 (Amtsbl. S. 609) folgende Ordnung beschlossen, die nach
Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom
19. Mai 1999 verkündet wird.
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Aufgaben der öffentlichen Musikbücherei
(1) Die öffentliche Musikbücherei dient der Pflege der Musikkultur. Sie
dient Einzelpersonen, Vereinen und Bildungseinrichtungen im Bereich des
Laienmusizierens der Musikpädagogik oder der allgemeinen Musikpflege
sowie Schulen und Hochschulen im Bereich der allgemeinbildenden und
professionellen Musikausbildung.
(2 Die öffentliche Musikbücherei
1. ermöglicht die Einsichtnahme in Bibliotheksgut
2. ermöglicht die Ausleihe von Bibliotheksqut
3. erteilt schriftliche oder mündliche Auskünfte aufgrund ihrer Kataloge
und Bestände.
Weitergehende Dienstleistungen sind nicht vorgesehen.
(3) Die öffentliche Musikbücherei ist eine Magazinbibliothek. Der Zugang
zu den Beständen ist nur dem Bibliothekspersonal erlaubt.
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Bibliotheksaqut
(1) Das Bibliotheksgut wird unterteilt in den ausleihbaren Bestand und in
den Präsenzbestand.
(2) Der Präsenzbestand wird besonders gekennzeichnet. Zum Präsenzbestand
gehören insbesondere Gesamtausgaben, Zeitschriften und Tonträger.