Full text : 1999 (0043)

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(2) Ist der Einspruch frist- und formgerecht eingelegt worden und erweist
er sich als begründet, so erklärt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Wahl für
ungültig. Sie/er stelit fest, dass die Wahl wiederholt werden muss.

(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter teilt die Entscheidung den Wahlberechtigten,
 die den Einspruch eingelegt haben, schriftlich durch einen begründeten
 und im Falle der Zurückweisung mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehenen Bescheid mit.

(4) Gegen die Zurückweisung des Einspruchs steht der Verwaltungsrechtsweg
 offen.

(5) Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung führen die gewählten Mitglieder
ihr Amt fort.

8 17
Neuwahlen nach erfolgreicher Wahlanfechtung
Wird die Wahl durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt, so ist
unter einer/einem neuen Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher unverzüglich
ine Neuwahl einzuleiten. Diese Wahlordnung findet Anwendung.

Il. Schlussbestimmungen

. 518
Änderung

Änderungen dieser Ordnung werden vom Studierendenparlament mit der
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen.

8 19
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe — Veröffentlichung an den
Schwarzen Brettern „Der Rektor" und an den Schwarzen Brettern der
Studierendenschaft in Kraft.

Saarbrücken, den 23. November 1999

Allgemeiner Studierendenausschuss
der HTW des Saarlandes

Studierendenparlamentspräsidium
der HTW des Saarlandes
            
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