Full text : 1999 (0043)

A476 —

8 13
Bekanntgabe der Gewählten

Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach 8 12 Abs. 2 und 3 macht die
Wahlleiterin/der Wahlleiter die Namen der Mitglieder und Stellvertreterinnen/Stellvertreter
 bekannt.

8 14
Aufbewahren der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen insbesondere Protokolle, Bekanntmachungen und
Stimmzettel sind von der Wahlleiterin/ vom Wahlleiter bis zum Ablauf der
Wahlperiode aufzubewahren. Darüber hinaus sind die Wahlunterlagen im
Falle der Wahlanfechtung bis zum Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens
aufzubewahren.

8 15
Anfechtung der Wahlen, Anfechtungsgründe
(1) Fünf vom Hundert der Wahlberechtigten können innerhalb einer Frist
von einer Woche vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an
gerechnet, ihre Wahl durch Einspruch anfechten. Der Einspruch ist mit
Begründung schriftlich bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter einzulegen.

(2) Der Einspruch kann nicht mit der Begründung eingelegt werden, dass
eine/ein Wahlberechtigte/r an der Ausübung ihres/seines Wahlrechts gehindert
 gewesen sei, weil sie/er nicht mit der richtigen Gruppenzugehörigxeit
 oder gar nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Dasselbe
gilt, wenn eine/ein Nichtwahlberechtigte/r in ein Wählerverzeichnis eingetragen
 wurde und an der Wahl teilgenommen hat oder ein Wählerverzeichnis
 aus sonstigen Gründen in Einzelheiten unrichtig war. Satz 1 und 2 werden
 nicht angewendet, soweit jemand aufgrund einer unrichtigen
Entscheidung der Wahlleiterin/des Wahlleiters über einen Einspruch gegen
das Wählerverzeichnis an der Ausübung seines Wahlrechtes gehindert
war oder als Nichtberechtigter an der Wahl teilnehmen konnte.
(3) Der Einspruch ist begründet, wenn Vorschriften über die Ermittlung der
Sitze oder wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt
worden sind, es sei denn, dass durch den Verstoss das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflusst werden konnte.

S 16
Wahlprüfungsverfahren

(1) Über Einsprüche gemäß 815 Abs. 1 entscheidet der Wahlausschuss.
            
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