Full text : 1999 (0043)

A175 —

5. ggf. die Ergebnisse der Losentscheide,
5. die Listen der als Mitglieder und Steilvertreterinnen/Stellvertreter ermittelten
 Kandidatinnen/Kandidaten.

8 10
Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift

(1) Der Wahlausschuss prüft die Protokolle auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
 Er stellt aufgrund der ermittelten Ergebnisse das Endergebnis
 der Wahl fest. Die Sitzung des Wahlausschusses, in der das Endergebnis
 festgestellt wird, muss den Mitgliedern der Hochschule zugänglich
sein.

(2) Über das Ergebnis der Wahl wird eine Niederschrift gefertigt, die Angaben
 gemäß 8 9 Abs. 6 enthält. Die Niederschrift ist von der Wahlleiterin/
vom. Wahlleiter und sämtlichen Mitgliedern des Wahlausschusses zu
unterzeichnen.

8 11
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Spätestens zwei Tage nach Fertigstellung der Wahlniederschrift macht die
Wahlleiterin/der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt.

Ss 12
Benachrichtigung der Gewählten, Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses übersendet
 die Wahlleiterin/der Wahlleiter allen Gewählten ein Exemplar der Wahlniederschrift
 und fordert sie zu einer Erklärung über die Annahme der Wahl
auf.

(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn die/der Gewählte nicht innerhalb
einer Woche der Wahlleiterin/dem Wahlleiter unter Angabe triftiger Gründe
schriftlich erklärt, dass sie/er die Wahl ablehne. Eine Ablehnung kann nicht
widerrufen werden.

(3) Erkennt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Ablehnung an, so ergänzt
der Wahlausschuss die betreffende Liste der Mitglieder und
Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Die Wahlleiterin/der Wahlleiter benachfichtigt
 hierauf den in der Liste Nächstfolgenden. Absatz 2 gilt entsprechend.

            
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