A74
unter Verwendung des Freiumschlages an die Wahlleiterin/den Wahlleiter
ab bzw. übergibt ihn dieser/diesem.
(4) Die Briefwahl ist nur gültig, wenn der Wahlbrief spätestens bis zum
Abschluss der Stimmabgabe bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter vorliegt.
59
Ermittlung der Ergebnisse
(1) Nach Abschluss der Stimmabgabe zählen die zuständigen Wahlvorsteherinnen/Wahlvorsteher
und die zugeordneten Wahlhelferinnen/Wahlhelfer
die Stimmen aus. Wird die Auszählung der Stimmen nicht unmittelbar
nach Abschluss der Stimmabgabe vorgenommen, so sind — nach
Einlegen der im Wege der Briefwahl eingegangenen Wahlumschläge — für
die Zwischenzeit die Wahlurnen so zu verschließen und so aufzubewahren,
dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung
des Verschlusses unmöglich ist. Vor Entnahme der Stimmzettel ist
festzustellen, dass der Verschluss unversehrt ist.
(2) Anschließend ist die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge mit der
Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen zu vergleichen
und die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
(3) Die auf die einzelnen Kandidatinnen/Kandidaten entfallenen gültigen
Stimmen sind auszuzählen. Die mit der Auszählung beauftragten Personen
entscheiden über die Gültigkeit eines Stimmzettels.
(4) Die wählbaren Personen sind in der Reihenfolge abnehmender Stimmenzahlen
aufzulisten. Die Kandidatinnen/Kandidaten sind in der Reihenfolge
der auf sie entfallenden Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(5) Über das gemäß den vorstehenden Absätzen ermittelte Ergebnis wird
ein Protokoll gefertigt, das von der/vom zuständigen Wahlvorsteherin/
Wahlvorsteher und denjenigen Mitgliedern des Wahlausschusses und
Wahlhelferinnen/Wahlhelfern zu unterzeichnen ist, die an der Ermittlung
dieses Teilwahlergebnisses mitgewirkt haben.
Das Protokoll muß enthalten:
1. die Anzahl der Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis,
2. die Anzahl der abgegebenen Wahlumschläge,
3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
4. die Anzahl der auf die einzelnen Bewerberinnen/Bewerber entfallenen
gültigen Stimmen,