Full text : 1999 (0043)

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Wahlleiterin/Wahlleiter, Wahlausschuss,
Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher, Wahlhelferin/Wahlhelfer

(1) Die Organisation der Wahl obliegt einem Mitglied des Allgemeinen
Studierendenausschusses als Wahlleiterin/Wahlleiter. Bei den zur Durchführung
 der Wahl erforderlichen Maßnahmen wird die Wahlleiterin/der
Wahlleiter vom Wahlausschuss, den Wahlvorsteherinnen/Wahlvorstehern
und Wahlhelferinnen/Wahlhelfern unterstützt.

(2) Dem Wahlausschuss gehören an:

1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter als Vorsitzende/r
2. mindestens 2, höchstens 4 zusätzliche Mitglieder aus der Mitte der
Studierendenschaft.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter bestellt für jedes Wahllokal eine Wahlvorsteherin/einen
 Wahlvorsteher, dem die Durchführung der Wahl obliegt.
(4) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter bestellt Wahlhelferinnen/Wahlhelfer und
ordnet sie den Wahlvorsteherinnen/Wahlvorstehern zu. Die Wahlhelferinnen/Wahlhelfer
 unterstützen die Wahlvorsteherinnen/Wahlvorsteher bei
ihrer Tätigkeit. Zu Wahlhelferinnen/Wahlhelfern kann jede/r immatrikulierte
Studentin/Student bestellt werden.

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Wahltermine

Die Wahlen finden zeitgleich mit den Wahlen zum Senat, Beirat für Frauenfragen
 und zu den Fachbereichsräten statt.

Die Wahltermine können an mehreren Tagen angesetzt werden.

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Wahlausschreibung, Bekanntmachungen

(1) Spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe schreibt
die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Wahlen aus.

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten:
1. Ort und Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.
2. Anzahl der zu wählenden Mitglieder,
3. Angaben darüber, wo und wann diese Wahlordnung und die Wählerverzeichnisse
 zur Einsicht ausliegen.
            
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