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Wahlordnung
der Studierendenschaft der Hochschule für Technik und
Wirtschaft des Saarlandes zu den Wahlen des
Studierendenparlamentes
Vom 22. November 1999
Die Studierendenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes gibt sich gemäß 8 72 Abs. (3) Nr. 2. des Gesetzes über die
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz
— FhG) in der Fassung des am 01. August 1999 in Kraft getretenen
Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze und
zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1014) und mit
Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft folgende
Wahlordnung:
I. Allgemeine Vorschriften
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Geltungsbereich, Wahlgrundsätze, Wahlrecht
(1) Die Wahlen der Mitglieder des Studierendenparlamentes sowie deren
Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden nach dieser Ordnung durchge-Sührt.
Die Stelivertreterinnen/Stellvertreter sind zugleich Ersatzmitglieder. Die
Stellvertretung erfolgt nach der Rangfolge aus dem Wahlvorschlag, dem
das zu ersetzende Mitalied angehörte.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle zum Zeitpunkt des Erlasses des
Wahlausschreibens eingeschriebenen Studierenden der Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes.
(3) Wahlen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
nach den .Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) auf Fachbereichsebene
durchgeführt.
(4) Die Sitzverteilung regelt $ 6 Abs. 2 der Satzung der Studierendenschaft.