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(2) Für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder
zeitlich verzögerte Leistungen der Bibliothek entstehen, wird eine Haftung
ausgeschlossen.
8 11
Rechtsstreitigkeiten
Für die Durchführung der Verwaltungsstreitverfahren einschließlich Vorverfahren
ist die Rektorin/der Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft
des Saarlandes zuständig.
8 12
Inkrafttreten
(1) Die Ordnung tritt mit der Veröffentlichung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.
(2) Mit gleichem Zeitpunkt tritt die Bibliotheksordnung vom 05.12.1995
außer Kraft.
Saarbrücken, den 15. November 1999
Prof. Dr. Helmut Folz
— Der Vorsitzende des Beirates der Hochschulbibliothek —