muss erkennen lassen, worauf sich das Urteil der Prüfungskommission
stützt.
(2) Bei den mündlichen, nichtkünstlerischen Prüfungen können Bewerberinnen/Bewerber
für den Studiengang „Neue Musik“ anwesend sein,
sofern die betroffene Bewerberin/der betroffene Bewerber dem nicht widerspricht.
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Prüfungsausschluss
Versucht die Bewerberin/der Bewerber das Ergebnis einer Prüfung durch
Täuschung zu beeinflussen oder verstößt sie/er bei der Prüfung in erheblichem
Maße gegen die Ordnung, kann die Prüfungskommission die betreffende
Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewerten. In schweren Fällen kann
die Vorsitzende/der Vorsitzende der Prüfungskommission die Bewerberin/den
Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
Hierauf ist die Bewerberin/der Bewerber vor Beginn der Prüfung hinzuweisen.
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Wiederholung
(1) Eine Prüfung, in der nicht mindestens die Gesamtnote von 13 Punkten
erreicht worden ist, kann in der Regel zweimal wiederholt werden. Eine
dritte Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung
der Rektorin/des Rektors der Hochschule des Saarlandes für Musik und
Theater möglich.
(2) Erbrachte Prüfungsteile können auf Antrag anerkannt werden.
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Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Saarbrücken, den 1. September 1999
Der Minister
für Bildung, Kultur und Wissenschaft
Wittling