Full text : 1999 (0043)

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4. drei Lichtbilder,
5. eine Geburtsurkunde,
6. ein Verzeichnis der für die Prüfung vorbereiteten Werke.

(3) Die Eignüngsprüfung findet in der Regel einmal jährlich am Ende des
Sommersemesters für das jeweils am 1. Oktober beginnende Studienjahr
statt. Die Prüfungstermine werden von der Rektorin/dem Rektor der Hochschule
 des Saarlandes für Musik und Theater festgesetzt und der Bewerberin/dem
 Bewerber spätestens 3 Wochen vor der Prüfung mitgeteilt.

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Prüfungskommission

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt einer Kommission. Ihr gehören
die Rektorin/der Rektor der Hochschule des Saarlandes für Musik und
Theater als Vorsitzende/Vorsitzender, die/der Fachbereichsvorsitzende,
die Lehrerin/der Lehrer für das Fach Interpretation Neuer Musik sowie eine
weitere Fachprofessorin/ein weiterer Fachprofessor an.

(2) Die Fachvertreterinnen/Fachvertreter werden von der Vorsitzenden/
dem Vorsitzenden der Kommission bestimmt. Im Falle der Verhinderung
von Mitgliedern der Prüfungskommission beruft die Vorsitzende/der Vorsitzende
 Vertreterinnen/Vertreter.

(3) Die Prüfungskommissiön berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung.
 Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder
 haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
 gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Prorektorin bzw. der Prorektor kann an allen Prüfungen — ohne
Prüf- und Stimmrecht — teilnehmen.

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Bewertung, Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfungsleistungen (8 3) werden von jedem Mitglied der Prüfungskommission
 gesondert beurteilt und mit je einer Note (Punktzahl) versehen.
 Das arithmetische Mittel der einzeinen Noten eraibt die Gesamtnote.

(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fällen erfolgt
nach folgendem Punktesvstem:

13 - 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße ent-=
 sehr gut sprechende Leistung
            
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