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Mitglied angehörte, nach. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so rückt das ranghöchste
Ersatzmitglied nach.
(6) Ist die Liste der gemäß 8 17 Abs. 4 Nr. 3 ermittelten Ersatzmitglieder
erschöpft, werden Ersatzmitglieder der Reihe nach demjenigen Wahlvorschlag
entnommen, welchem das zu ersetzende Mitglied angehört. Ist ein
Wahlvorschlag erschöpft, so ist das Ersatzmitglied demjenigen Wahlvorschlag
zu entnehmen, auf den nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte
Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt und ist die in
der Gruppen-Urwahl ermittelte Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so
werden Ersatzmitglieder nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen bestimmt.
Die Universitätsleitung stellt fest, wer in die Mitgliedstellung nachrückt.
Er gibt diese Feststellung durch Aushang an den Wahlbrettern bekannt
und benachrichtigt den Betroffenen schriftlich.
(7) Für die Ersatzmitgliedschaften gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
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Schlussbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft. Sie gilt für die im Wintersemester 1999/
2000 durchzuführenden Wahlen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Ordnung der Gruppen-Urwahlen
zum Konzil, zum Senat und zu den Fachbereichsräten vom
15. November 1989 (Dienstbl. 1990, S. 50), geändert durch Ordnung vom
13. Dezember 1995 (Dienstbl. 1996. S. 54) außer Kraft.
(3) Für die Medizinische Fakultät gilt diese Wahlordnung, soweit sie der
nach 8 40 Abs. 3 UG zu erlassenden Rechtsverordnung nicht widerspricht.
Saarbrücken, 15. Dezember 1999
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn