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(3) Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds.
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Amtszeiten
Die Amtszeiten der Mitglieder der in 8 1 genannten Kollegialorgane sowie
des Beirats für Frauenfragen dauern zwei Jahre. Die Amtszeit der ersten
nach dieser Ordnung gewählten Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte
beginnt am 1. April 2000.
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Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in einem der in 8 1 genannten Kollegialorgane sowie
des Beirats für Frauenfragen endet
1. durch Ablauf der Amtszeit,
2. wenn die Wahl für ungültig erklärt wird,
3. wenn die Wählbarkeit des Mitglieds für sein bisheriges Mandat entfällt,
4. wenn ein Mitglied durch schriftliche, mit triftigen Gründen versehene
Erklärung gegenüber der Universitätsleitung auf ihren/seinen Sitz verzichtet.
(2) Ist ein Mitglied eines der in 8 1 genannten Kollegialorgane bzw. des
Beirats für Frauenfragen beurlaubt, so ruhen seine mitgliedschaftlichen
Rechte in dem Kollegialorgan bzw. in dem Beirat für Frauenfragen für die
Dauer seiner Beurlaubung. Dieses gilt auch für Ersatzmitglieder. Satz 1
und 2 gelten nicht für den Erholungsurlaub.
(3) Hat ein in den Senat gewähltes Mitglied das Amt einer Vizepräsidentin/
eines Vizepräsidenten angenommen, so ruhen die mitgliedschaftlichen
Rechte als gewähltes Mitglied im Senat für die Dauer der Amtszeit als
Vizepräsidentin/ Vizepräsident. Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Professorinnen/Professoren, die während eines Semesters von ihren
Verpflichtungen in Lehre und Selbstverwaltung zum Zwecke der Forschung
freigestellt sind (Forschungssemester), können bis spätestens einen Tag
vor Beginn dieses Semesters gegenüber der Universitätsleitung erklären,
dass sie für dessen Dauer ihre Mitgliedschaftsrechte nicht wahrnehmen
werden. Diese Erklärung ist nicht widerruflich.
(5) Bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bzw. für die
Dauer der Beurlaubung oder des Forschungssemesters rückt das ranghöchste
Ersatzmitglied aus dem Wahlvorschlag, dem das zu ersetzende