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men hat oder ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aus sonstigen Gründen
in Einzelheiten unrichtig war. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit
jemand auf Grund einer unrichtigen Entscheidung der Wahlleiterin/des
Wahlleiters über einen Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten
an der Ausübung ihres/seines Wahlrechts gehindert war oder an
der Wahl teilnehmen konnte.
(3) Der Einspruch ist begründet, wenn Vorschriften über die Ermittlung der
Sitze oder wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt
worden sind, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflusst werden konnte.
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Nahlprüfungsverfahren
(1) Über Einsprüche gemäß 8 21 Abs. 1 entscheidet die Universitätsleitung
nach Anhörung der/des zuständigen Wahlbeauftragten, des WahlaussSchusses
und der Wahlleiterin/des Wahlleiters.
(2) Ist der Einspruch frist- und formgerecht eingelegt worden und erweist
er sich als begründet, so erklärt die Universitätsleitung die betreffende
Teilwahl für ungültig. Sie stellt fest, dass die Teilwahl wiederholt werden
muss.
(3) Die Universitätsleitung teilt ihre Entscheidung den Wahlberechtigten,
die den Einspruch eingelegt haben, schriftlich durch einen begründeten
und im Fall der Zurückweisung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen
Bescheid mit.
(4) Gegen die Zurückweisung des Einspruchs steht der Verwaltungsrechtsweg
offen.
(5) Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung üben die gewählten Mitglieder
Ihre Ämter aus.
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Nachwahlen
(1) Kann bei Freiwerden eines Sitzes dieser Sitz nicht durch ein Ersatzmitglied
besetzt werden, so findet eine Nachwahl statt, es sei denn, die
Restamtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds beträgt weniger als ein
Viertel der regelmäßigen Amtszeit.
(2) Die Nachwahl wird nach den Vorschriften dieser Ordnung durchgeführt.