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mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach
Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Sätze
4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze
werden nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 zugeteilt.
(4) Der Wahlausschuss ermittelt in einer universitätsöffentlichen Sitzung
die Verteilung der Sitze und stellt das Wahlergebnis wie folgt fest:
1. Sind für mehrere Wahlvorschläge Stimmen abgegeben worden, werden
die Sitze gemäß den Absätzen 2 und 3 verteilt.
2. Die den Wahlvorschlägen zugefallenen Sitze werden den Bewerberinnen
und Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahlen innerhalb
des Wahlvorschlages zugeteilt. Haben mehrere Bewerberinnen und
Bewerber die gleichen Stimmenzahlen, entscheidet über die Zuteilung
der Sitze das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los.
3. Aus einem Wahlvorschlag sind so viele Ersatzmitglieder zu ermitteln,
wie Sitze auf diesen Wahlvorschlag entfallen sind. Die Reihenfolge der
Ersatzmitglieder ergibt sich aus der nach Nr. 2 ermittelten Reihenfolge
der Mitglieder.
(5) Sind nur für einen Wahlvorschlag Stimmen abgegeben worden, werden
die Sitze den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge abnehmender
Stimmenzahlen zugeteilt. In der gleichen Weise werden die Ersatzmitglieder
ermittelt.
(6) Die Feststellung des Wahlergebnisses endet mit der Feststellung der
gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(7) Über das Endergebnis der Wahlen wird eine Niederschrift gefertigt, die
für alle Teilwahlen die Angaben gemäß 8 16 Abs. 7 Satz 2 sowie die
Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder enthält. Die Niederschrift
ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses, von den Wahlbeauftragten
und von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu unterzeichnen.
8 18
Benachrichtigung der Gewählten
(1) Spätestens zwei Tage nach Fertigstellung der Wahlniederschrift gibt die
Wahlleiterin/der Wahlleiter das Wahlergebnis durch Aushang an den Wahlbrettern
bekannt.
(2) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses übersendet
die Wahlleiterin/der Wahlleiter allen Gewählten ein Exemplar der Wahlniederschrift.