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halb eines Wahlvorschlags gleich viele Stimmen abgegeben worden, so
entscheidet das Los über die Reihenfolge.
(6) Wird die Auszählung der Stimmen nicht unmittelbar nach Abschluss der
Stimmabgabe vorgenommen, so sind für die Zwischenzeit die Wahlurnen
SO zu verschließen und so aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme
von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich
ist. Vor Entnahme der Stimmzettel ist festzuhalten, dass der Verschluss
unversehrt ist.
(7) Über das gemäß Absatz 1 bis 5 ermittelte Ergebnis jeder Teilwahl wird
ein Protokoll gefertigt, das von der/dem zuständigen Wahlbeauftragten und
denjenigen Wahlhelferinnen und Wahlheilfern zu unterzeichnen ist, die an
der Ermittlung dieses Teilwahlergebnisses mitgewirkt haben.
Das Protokoll muss enthalten:
1. die Anzahl der Wahlberechtigten laut Verzeichnis der Wahlberechtigten,
2. die Anzahl der abgegebenen Wahlumschläge,
3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel! sowie die Anzahl
der Stimmzettel, deren Gültigkeit zweifelhaft war,
4. die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerberinnen!
Bewerber entfallenden gültigen Stimmen,
5. ggf. die Ergebnisse der Losentscheide.,
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Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuss prüft die Protokolle über die Auszählung auf Vollständigkeit
und Ordnungsmäßigkeit. Er überprüft die Entscheidungen über
Stimmzettel, deren Gültigkeit zweifelhaft war und berichtigt ggf. das Ergebnis
der Auszählung.
(2) Sind für mehrere Wahlvorschläge Stimmen abgegeben worden, werden
die Sitze wie folgt verteilt: Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der
Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl
der Stimmen aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag
erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach
zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der
höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben,
zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der
Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Enthält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 ein Wahlvorschlag,
auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen entfallen ist. nicht