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Ungültige Stimmzettel
Ungültig sind Stimmzettel,
1. die den Erfordernissen dieser Ordnung nicht entsprechen,
2. aus denen sich der Wille der Wählerin/des Wählers nicht zweifelsfrei
ergibt,
3. die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten; 8 9 Abs. 2 bleibt unberührt,
4. bei denen der Name der/des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar
oder die Person der/des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht
zweifelsfrei erkennbar ist.
S 16
Auszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählen die Wahlbeauftragten
und die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer die auf die einzelnen
Wahlvorschläge und auf die einzelnen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber
entfallenden Stimmen für jede Teilwahl aus.
(2) Vor Öffnung der Wahlurne werden die im Wege der Wahl durch Briefwahl
eingegangenen Wahlumschläge in die. Wahlurne gelegt. Zuvor ist
festzustellen, ob die Briefwählerin/der Briefwähler im Verzeichnis der
Wahlberechtigten eingetragen ist.
(3) Nach Öffnung der Wahlurne ist die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge
mit der Zahl der nach dem Verzeichnis der Wahlberechtigten
abgegebenen Stimmen zu vergleichen und die Gültigkeit der Stimmzettel
zu prüfen. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit von Stimmzetteln, entscheidet
über die Gültigkeit die/der für diese Teilwahl zuständige Wahlbeauftragte.
Stimmzettel, deren Gültigkeit zweifelhaft war, sind mit fortlaufender
Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei
den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(4) Bei der Ermittlung der auf einen Wahlvorschlag entfallenden Sitze ist
die Gesamtzahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen maßgeblich.
Für die Ermittlung der Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten
innerhalb eines Wahlvorschlags ist die von den einzelnen Bewerberinnen
und Bewerbern erreichte Stimmenzahl maßgeblich. Die Wahlleiterin/Der
Wahlleiter überwacht die Auszählung der Stimmen.
(5) Die Wahlvorschläge und innerhalb der Wahlvorschläge die Bewerberinnen
und Bewerber sind in der Reihenfolge abnehmender Stimmenzahlen
niederzuschreiben. Sind für Bewerberinnen und Bewerber inner-