Full text : 1999 (0043)

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danach zu verschließen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Umschläge
nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können.

(6) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens
 zwei mit der Durchführung der Wahl beauftragte Personen ($ 3 Abs.
2 Satz 1 und Abs. 3) im Wahlraum anwesend sein.

(7) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist festzustellen, ob die
Wählerin/der Wähler im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen ist.
Die Wählerin/Der Wähler hat sich durch ihren/seinen Personalausweis,
Reisepass oder Studentenausweis zu legitimieren, es sei denn, sie/er ist
der Wahlleiterin/dem Wahlleiter oder der/dem für die betreffende Teilwahl
zuständigen Wahlbeauftragten persönlich bekannt. Die Art des Ausweises
über die Person der Wählerin/des Wählers ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten
 zu vermerken.

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Stimmabgabe durch Brief

(1) Stellt eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter einen Antrag auf Übersendung
 oder Aushändigung von Unterlagen für die Stimmabgabe durch
Brief, so erhält sie/er von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter

1. den Stimmzettel,
2. den Wahlumschlag mit Siegelmarke,
3. den Vordruck für eine eidesstattliche Erklärung gemäß Absatz 3,
4. einen Freiumschlag mit Vermerk „Briefwahl“.

Den Wahlunterlagen sollen Hinweise zum Verfahren der Briefwahl beigefügt
 werden. Briefwahlunterlagen können nur bis zum dritten Tag vor dem
ersten Tag der Stimmabgabe beantragt und ausgegeben werden.
(2) Die Wahlleiterin/Der Wahleiter hat die Aushändigung oder Übersendung
 der Unterlagen für die Stimmabgabe durch Brief im Verzeichnis der
Wahlberechtigten zu vermerken.

(3) Die Wählerin/Der Wähler gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass
sie/er den versiegelten Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist,
zusammen mit der eidesstattlichen Erklärung, dass sie/er den Stimmzettel
persönlich gekennzeichnet hat, unter Verwendung des Freiumschlages an
die Wahlleiterin/den Wahlleiter absendet oder übergibt.

(4) Stimmabgaben durch Brief sind nur gültig, wenn der Wählerbrief spätestens
 zwei Stunden vor Abschluss der Stimmabgabe bei der Wahlleiterin/
dem Wahlleiter eingegangen ist.
            
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