Full text : 1999 (0043)

143

S 12

Stimmzettel

(1) Alle Stimmzettel und Wahlumschläge für eine Teilwahl haben die gleiche
 Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung (amtliche Stimmzettel
und Wahlumschläge). Das Wahlrecht kann nur unter Verwendung der amtlichen
 Stimmzettel und Wahlumschläge ausgeübt werden.

(2) Erfolgt eine Teilwahl auf Grund von Wahlvorschlägen, so enthält der
Stimmzettel für jede Teilwahl alle zugelassenen Wahlvorschläge ggf. mit
Kennworten in der alphabetisch gekennzeichneten Reihenfolge ihres
Eingangs. Innerhalb eines Wahlvorschlags erscheinen die Bewerberinnen
und Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlaags.

(3) Wird für eine Teilwahl kein Wahlvorschlag eingereicht und gehören der
Wahlgruppe bis zu hundert wählbare Personen an, so enthält der Stimmzettel
 die Namen der Wahlberechtigten in dieser Teilwahl nach Maßgabe
von 8 9 Abs. 3.

8 13
Wahlhandlung

(1) Das Wahlrecht wird in jeder Teilwahl durch Abgabe eines Stimmzettels
in dem dazugehörenden Wahlumschlag ausgeübt.

(2) Gewählt werden kann nur, wer in einem Wahlvorschlag genannt ist. & 9
Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

(3) Die Wählerin/Der Wähler hat in einer Teilwahl höchstens so viele
Stimmen, wie Mitglieder in dieser Teilwahl zu wählen sind. Die Stimmen
können auf mehrere Wahlvorschläge verteilt werden. Ein Wahlvorschlag
kann auch um die mit der gewünschten Stimmenzahl versehenen Namen
von Bewerberinnen/Bewerbern aus anderen Wahlvorschlägen ergänzt
werden.

(4) Die Wählerin/Der Wähler kann einer Bewerberin/einem Bewerber bis
zu zwei Stimmen geben. Die Ankreuzung eines Namens gilt als Abgabe
einer Stimme.

(5) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter trifft Vorkehrungen, die es ermöglichen,
dass die Wählerin/der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet
kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme
der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe
 hat eine Wahlbeauftragte/ein Wahlbeauftragter oder ein Mitglied des
Wahlausschusses festzustellen. dass die Wahlurnen leer sind. Sie sind
            
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